Schweizerische und internationale Gesetze
Die Archäologie wird durch viele nationale und internationale Gesetzte geregelt. Diese schützen das kulturelle Erbe vor Zerstörung und Raub und sichern den langfristigen Erhalt der Kulturgüter. In der Schweiz wird die Archäologie kantonal geregelt. Die kantonale Gesetzgebung basiert auf die schweizerische Bundesverfassung, die vorgibt, dass die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig sind. Das schweizerische Zivilgesetzbuch (Art. 724) schreibt zudem vor, dass archäologische Funde Eigentum jenes Kantons sind, in dem sie gefunden wurden. Daneben regelt das Kulturgütertransfergesetz (KGTG) den Handel und die Ein- und Ausfuhr von Kulturgütern. Neben dem Bundesgesetz für Natur- und Heimatschutz (NHG), dem Artikel 724 aus dem schweizerischen Zivilgesetzbuch und dem KGTG gibt es noch internationale und europäische Charten und Konventionen, die den Schutz und Umgang mit Kulturgütern regeln.
Schweizerische Gesetzte
Art. 724 B. Erwerbsarten / III. Fund / 5. Wissenschaftliche Gegenstände
5. Wissenschaftliche Gegenstände
1 Herrenlose Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Wert sind Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind.1
1bis Ohne Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörden können solche Sachen nicht veräussert werden. Sie können weder ersessen noch gutgläubig erworben werden. Der Herausgabeanspruch verjährt nicht.2
2 Der Eigentümer, in dessen Grundstück solche Gegenstände aufgefunden werden, ist verpflichtet, ihre Ausgrabung zu gestatten gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens.
3 Der Finder und im Falle des Schatzes auch der Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch den Wert der Gegenstände nicht übersteigen soll.
1 Fassung gemäss Art. 32 Ziff. 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).
2 Eingefügt durch Art. 32 Ziff. 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).
In der Schweiz gilt: Archäologische Funde und Befunde sind Eigentum des Kantons, auch wenn sie auf privatem Grundstück gefunden wurden. Sollte man auf archäologische Funde stossen, so ist der Fund der Kantonsarchäologie zu melden. Wer ohne Bewilligung ein gefundenes Artefakt behält, begeht eine Straftat. Dabei ist es wichtig zu melden, wo und in welchem Kontext das Artefakt gefunden wurden. Nur der gesamte Fundumstand definiert den wissenschaftlichen Wert des Objektes. Sollten archäologische Funde bei Bauarbeiten oder sonstigen Bodeneingriffen zutage kommen, dürfen die Funde nicht entfernt werden. Die Kantonsarchäologie entscheidet, wie weiter vorzugehen ist. Funde, die an der Oberfläche gefunden werden, dürfen aufgehoben werden, um sie der kantonalen Fachstelle abzugeben. Oft kommt es vor, dass Hobbyarchäologen mit einem Metalldetektor unterwegs sind. Der Einsatz von Metalldetektoren ist kantonal geregelt. In einigen Kantonen braucht es eine Bewilligung und Zustimmung der Kantonsarchäologie. In anderen Kantonen ist die Nutzung von Metalldetektoren gänzlich verboten. Wer ohne Bewilligung einen Metalldetektor einsetzt, um nach Artefakten wie Münzen zu suchen, macht sich strafbar.
Internationale Gesetzte
Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Die Haager Konvention wurde am 14. Mai 1954 in Den Haag abgeschlossen. In der Schweiz wurde die Konvention am 15. August 1962 ratifiziert. 1999 wurde ein zusätzliches Protokoll zum Haager Abkommen erlassen. Dieses wurde in der Schweiz 2004 ratifiziert. Hintergrund der Konvention ist die Zerstörung von Kulturgütern während des zweiten Weltkrieges. Die Konvention ist ein internationales Abkommen zum Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten. Sie verbietet die Zerstörung, den Raub und die Plünderung von Kulturgütern.
UNESCO-Konvention 1970
Bestandteil der Konvention ist die Bekämpfung des illegalen Kulturgütertransfers und die Förderung des legalen und fairen Austausches von Kulturgut. Die Konvention schreibt vor, dass im Falle eines unrechtmässigen Austausches von Kulturgütern ein Rückgabeanspruch gilt. Die Konvention ist nur zwischen Vertragsstaaten gültig. Bisher wurde sie in 100 Staaten ratifiziert. Die Bestimmungen zur Umsetzung der Konvention liegt dabei in der Verantwortung der Vertragsstaaten. Die UNESCO-Konvention wurde in der Schweiz am 1. Oktober 2003 ratifiziert. Sie ist jedoch nicht direkt anwendbar, sondern nach dem Schweizer Recht in Form des Kulturgütertransfergesetzes umgesetzt (KGTG).
Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (Konvention von Malta)
Zweck des Übereinkommens ist der Schutz und die Förderung des archäologischen Erbes in Europa vor der Bedrohung durch natürliche Gefahren, illegalen Raubgrabungen und Bauvorhaben. Das Übereinkommen wurden am 16. Januar 1992 in Valletta, Malta, in Kraft gesetzt. In der Schweiz wurde das Übereinkommen am 28. September 1996 ratifiziert.
Unidroit-Konvention
Die Unidroit-Konvention ist ein internationales Abkommen, dass die Rückgabe von gestohlenen und rechtswidrig ausgeführten Kulturgütern regelt.
Literatur ZBG Art, 724: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a723 Bundesgesetz über Natur- und Heimatschutz (NHG): https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19660144/202004010000/451.pdf Kulturgütertransfergesetz, KGTG: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20001408/201201010000/444.1.pdf Haager-Konvention: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20030726/index.html UNESCO-Konvention: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20012311/index.html Malta-Konvention: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19920006/index.html Unidroit-Konvention: https://www.bak.admin.ch/dam/bak/de/dokumente/kulturguetertransfer/publikationen/unidroit-konventiontextundbericht.1.pdf.download.pdf/unidroit-konventiontextundbericht.pdf https://www.bak.admin.ch/bak/de/home/kulturerbe/kulturguetertransfer/links.html |
Letzte Änderung: 16.11.2020